LRS-Konzept des Erich Kästner-Gymnasiums

Wer gilt als LRS-Schülerin bzw. LRS-Schüler?

Der für die Sekundarstufe I gültige LRS-Erlass von 1991 regelt, wer als LRS-Schülerin/-Schüler gilt:

Als LRS-Schülerinnen und Schüler gelten diejenigen, „bei denen besondere Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens beobachtet werden.“ In den Jahrgangsstufen 3 bis 6 sind das alle Schülerinnen und Schüler, „deren Leistungen im Lesen oder Rechtschreiben über einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten den Anforderungen nicht entsprechen.“ In den Jahrgängen 7 bis 10 und der Oberstufe handelt es sich dabei um Einzelfälle von Schülerinnen und Schülern, „deren besondere Schwierigkeiten im Lesen oder Rechtschreiben bisher nicht behoben werden konnten“.

Grundsätzlich soll anvisiert werden, eine LRS bis zum Ende der Sekundarstufe I zu reduzieren und den Nachteilsausgleich sukzessive abzubauen.

Wie wird eine LRS diagnostiziert?

Am Erich Kästner-Gymnasium erfolgt die Feststellung einer LRS auf Grundlage von Beobachtungen aus dem Unterricht, eines Online-Diagnosetest zu Beginn des 5. Schuljahres und nach Evaluierung der Klassenarbeiten im Fach Deutsch. Der Deutschlehrer hält daraufhin Rücksprache mit der Klassenleitung und den unterrichtenden Fachkollegen. Sofern besondere Auffälligkeiten im Bereich des Lesens und/oder Schreibens festgestellt werden, erfolgt ein Gespräch mit den Eltern.

Möglichkeiten der Antragstellung

Die Eltern können in Absprache mit der Deutschlehrkraft oder dem Klassenlehrerteam bei der Schule einen Nachteilsausgleich für Ihr Kind beantragen. Es besteht auch die Möglichkeit, eine außerschulische Testung auf LRS wahrzunehmen und gegebenenfalls auch an außerschulischen Fördermaßnahmen teilzunehmen. Es empfiehlt sich jedoch, bei größeren Defiziten im Lesen und/oder Schreiben den Rat eines Kinderarztes bzw. Kinder- und Jugendpsychiaters einzuholen, um sich bezüglich einer Lerntherapie beraten zu lassen. Durch eine spezielle Therapie können Betroffene lernen, ihre Defizite auszugleichen und mit ihrer individuellen Lese-Rechtschreib-Schwäche umzugehen.

Der Antrag der Eltern auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs an die Zeugnis- bzw. Klassenkonferenz muss vor jedem Schuljahr eingereicht werden. Diese Konferenz entscheidet über eine Empfehlung hinsichtlich des Umfang sowie der Art des Nachteilsausgleichs; die Genehmigung des Nachteilsausgleichs obliegt abschließend der Schulleitung.

Über die Umsetzung des Nachteilsausgleichs erhalten die Eltern eine schriftliche Bestätigung. Die die Schülerin/den Schüler unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer werden durch das Klassenlehrerteam informiert.

Eine Übersicht über den Prozess von der Diagnose bis zur Gewährung eines Nachteilsausgleichs finden sie hier.

Nachteilsausgleich in der Sekundarstufe II

Der LRS-Erlass bezieht sich ausschließlich auf die Sekundarstufe I. In der Sekundarstufe II gilt eine bundesweit einheitliche Regelung bezüglich der Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit. Die Möglichkeit, die Benotung der Rechtschreibung auszusetzen, besteht nicht mehr.

Wegen der besonderen Bedingungen in der Sekundarstufe II erfolgt die Beantragung eines Nachteilsausgleiches über die Schulleitung, wobei der Antrag durch die Eltern der Schülerin/des Schülers zwei bis drei Monate vor Eintritt in die Oberstufe zu stellen ist.

In besonders schweren Einzelfällen und unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Nachteilsausgleich bei LRS gewährt werden. Ein Nachteilsausgleich beschränkt sich dann beispielsweise auf eine Zeitverlängerung in schriftlichen Prüfungssituationen. In der Regel ist dafür ein ärztliches Attest vorzulegen.

Eine Übersicht über den Prozess der Antragsstellung bis zur Genehmigung finden sie hier.

Nachteilsausgleich im Abitur

In der Q2 (Jahrgangsstufe 13) muss der Antrag spätestens bis nach den Herbstferien für den Abiturbereich gestellt werden. Über die Genehmigung entscheidet die Bezirksregierung, der entsprechende Antrag ist jedoch weiterhin über die Schulleitung zu stellen. Es ist folglich nicht möglich, einen Nachteilsausgleich für eine LRS erstmalig vor dem Abitur zu stellen bzw. genehmigt zu bekommen. Für die Abiturprüfungen kann beispielsweise eine Zeitverlängerung in schriftlichen Prüfungssituationen erteilt werden; auch hier besteht weiterhin keine Möglichkeit, die Benotung der Rechtschreibung auszusetzen.

Schulische und außerschulische Ansprechpartner

Die Ansprechpartnerin für LRS in der Sekundarstufe I ist Frau Lendt-Zangrando@ekg-koeln.de (lendt-zangrando@ekg-koeln.de); Frau Daniel (daniel@ekg-koeln.de) ist Ansprechpartnerin für LRS in der Sekundarstufe II.

Neben der Empfehlung für Diagnose- und Therapieangebote durch Kinderarztpraxen ist bei allgemeinen Schulproblemen, das heißt auch bzgl. LRS / Legasthenie, u.a. der Schulpsychologische Dienst Köln Ansprechpartner (Telefon: 0221/221-29001 und 221-29002). Ratsuchende Eltern können sich zudem an den Kölner Arbeitskreis LRS und Dyskalkulie wenden (www.lrs.koeln) oder per E-Mail an lrskoeln@gmail.com.

Darüber hinaus können Sie zum Beispiel folgende Diagnose- und Therapieangebote wahrnehmen:

Arbeitskreis Hilfe für Legastheniker e.V.

Hansaring 45
50670 Köln
Tel.: 0221/9131003

info@legasthenie-koeln.de
www.legasthenie-koeln.de


Institut für Legastheniker-Therapie Köln
Von-Werth-Str.37
50670 Köln
Tel.: 0221/7200314
Fax.: 0221/9523428

www.legasthenie-therapie.de