|
| |
Verordnung über den Bildungsgang
und die Abiturprüfung
Download: APO-GOSt
(2002)
|
Mit dem 01.08.2002 traten für Schüler, die zu
diesem Zeitpunkt in die Jahrgangsstufe 11 kommen, neue Lehrpläne und
eine Neuregelung zum "Bildungsgang und zur Abiturprüfung in der
gymnasialen Oberstufe" (APO-GOSt) in Kraft.
|
Hier die wichtigsten Änderungen.
- NEU für die jetzige Jahrgangsstufe 11:
Bis zum Abitur müssen entweder zwei Fremdsprachen oder zwei
Naturwissenschaften belegt werden.
- In der gesamten Jahrgangsstufe 11 gibt es
nur Grundkurse. Leistungskurse werden erst ab 12,1 (bisher: 11,2)
angeboten.
- Die Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 ist
erschwert, z.B. muss eine Fünf in einem der Fächer Deutsch,
Mathematik, fortgeführte Fremdsprache durch eine mindestens
befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe
ausgeglichen werden. Unter bestimmten Bedingungen ist eine Zusatzprüfung
in einem anderen Fach möglich.
- Deutsch, Mathematik und eine fortgeführte
Fremdsprache müssen bis zum Abitur belegt werden.
- Das sprachlich-künstlerische Aufgabenfeld
kann im Abitur nur noch durch Deutsch oder eine Fremdsprache (nicht
mehr durch Kunst oder Musik) abgedeckt werden.
- Sport kann nicht mehr 4. Abiturfach sein.
- Das Latinum (bei Lateinbeginn ab Klasse 7)
kann erst nach 1, 2 erreicht werden.
- Jeder Schüler muss in der Jahrgangsstufe 12
in einem Fach statt einer Klausur eine Facharbeit anfertigen.
- Schulen können mit Zustimmung der oberen
Schulaufsichtsbehörde eine fachliche Profil- und Schwerpunktbildung
(z.B. Festlegung einer verpflichtenden Fächerkombination)
vornehmen.
- Schüler haben die Möglichkeit, "im
Rahmen oder Umfang eines mindestens zwei Halbjahre umfassenden
Kurses" eine besondere Lernleistung (z.B. in einem von den Ländern
geförderten Wettbewerb) zu erbringen, deren Bewertung in die
Gesamtpunktzahl bei der Abiturprüfung einfließt.
- Bei der Bewertung schriftlicher Arbeiten
sind Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen
Sprache und gegen die äußere Form stärker als bisher zu berücksichtigen.
|
| Wie man sieht, sind
die Änderungen z.T. erheblich. Die Neufassungen in den einzelnen
Bundesländern gehen zurück auf die Vereinbarungen der Kultusminister
aus dem Jahre 1997. Sie sind sicher auch ein Ergebnis der Kritik, die
große Teile der Öffentlichkeit, besonders die Universitäten, an der
KMK-Vereinbarung aus dem Jahre 1972 und den häufigen, als unzureichend
angesehenen, Veränderungen geübt haben.
M. Petran |
|