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Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung

Download: APO-GOSt (2002)

Mit dem 01.08.2002 traten für Schüler, die zu diesem Zeitpunkt in die Jahrgangsstufe 11 kommen, neue Lehrpläne und eine Neuregelung zum "Bildungsgang und zur Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe" (APO-GOSt) in Kraft.

Hier die wichtigsten Änderungen.

  • NEU für die jetzige Jahrgangsstufe 11: Bis zum Abitur müssen entweder zwei Fremdsprachen oder zwei Naturwissenschaften belegt werden.
  • In der gesamten Jahrgangsstufe 11 gibt es nur Grundkurse. Leistungskurse werden erst ab 12,1 (bisher: 11,2) angeboten.
  • Die Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 ist erschwert, z.B. muss eine Fünf in einem der Fächer Deutsch, Mathematik, fortgeführte Fremdsprache durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden. Unter bestimmten Bedingungen ist eine Zusatzprüfung in einem anderen Fach möglich.
  • Deutsch, Mathematik und eine fortgeführte Fremdsprache müssen bis zum Abitur belegt werden.
  • Das sprachlich-künstlerische Aufgabenfeld kann im Abitur nur noch durch Deutsch oder eine Fremdsprache (nicht mehr durch Kunst oder Musik) abgedeckt werden.
  • Sport kann nicht mehr 4. Abiturfach sein.
  • Das Latinum (bei Lateinbeginn ab Klasse 7) kann erst nach 1, 2 erreicht werden.
  • Jeder Schüler muss in der Jahrgangsstufe 12 in einem Fach statt einer Klausur eine Facharbeit anfertigen.
  • Schulen können mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde eine fachliche Profil- und Schwerpunktbildung (z.B. Festlegung einer verpflichtenden Fächerkombination) vornehmen.
  • Schüler haben die Möglichkeit, "im Rahmen oder Umfang eines mindestens zwei Halbjahre umfassenden Kurses" eine besondere Lernleistung (z.B. in einem von den Ländern geförderten Wettbewerb) zu erbringen, deren Bewertung in die Gesamtpunktzahl bei der Abiturprüfung einfließt.
  • Bei der Bewertung schriftlicher Arbeiten sind Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form stärker als bisher zu berücksichtigen.
Wie man sieht, sind die Änderungen z.T. erheblich. Die Neufassungen in den einzelnen Bundesländern gehen zurück auf die Vereinbarungen der Kultusminister aus dem Jahre 1997. Sie sind sicher auch ein Ergebnis der Kritik, die große Teile der Öffentlichkeit, besonders die Universitäten, an der KMK-Vereinbarung aus dem Jahre 1972 und den häufigen, als unzureichend angesehenen, Veränderungen geübt haben.

M. Petran

 

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