Erich Kästner-Gymnasium, Castroper Str. 7, 50735 Köln-Niehl;
Tel.: 0221-93 88 999 0, Fax: 0221-93 88 999 22

Emailkontakt:

• Startseite • nach oben •

nach oben

 

 

 

 


Download als pdf-Datei
 

Förderverein

Satzung und Beitragsordnung -                                                     Ausgabe: 18. Juni 2001 - Amtsgericht Köln 6434

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Förderverein des Erich-Kästner-Gymnasiums Köln-Niehl". Er hat seinen Sitz in Köln und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln eingetragen.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung durch ideelle und materielle Förderung der Aufgaben des Erich-Kästner-Gymnasiums Köln-Niehl, insbesondere durch die

a) Beschaffung von Unterrichtsmitteln für den wissenschaftlichen, künstlerischen
und sportlichen Unterricht.
b) Gewährung von Beihilfen für Schüler aus bedürftigen Familien im Rahmen des Schulbetriebes, soweit diese nach geltendem Recht berücksichtigt werden dürfen.
c) Förderung des Schulsports, von Schulwanderungen und Studienfahrten.
d) Unterstützung der Tätigkeit der Schülervertretung
e) Förderung von bildenden Schulveranstaltungen
f) Förderung von Schüleraktivitäten

Diese Aktivitäten können durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke notfalls erweitert oder eingeschränkt werden, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person werden, die dessen Aufgaben zu fördern bereit ist und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages schriftlich verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand im Sinne des §26 BGB. Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres. Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Die Mitgliedschaft erlischt auf Antrag ohne Kündigungsfrist bei Ausscheiden der Schülerin / des Schülers aus der Schule. Zuviel geleistete Beiträge werden in solchen Fällen nicht erstattet.
Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder dem Interesse des Vereins zuwider handeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

§4 Mitgliedsbeiträge

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Dazu kann eine Beitragsordnung beschlossen werden, die nicht Bestandteil der Satzung ist. Daneben sind materielle und ideelle Spenden zur Erreichung der satzungsgemäßen Ziele ausdrücklich erwünscht. Zweckgebundene Zuwendungen sind entsprechend zu verwenden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§6 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister und drei Beisitzerinnen/Beisitzern. Ferner gehören dem Vorstand an: die Schulleiterin/der Schulleiter, die Vertrauenslehrerinnen und -lehrer der Schüler, die Vorsitzende/der Vorsitzende der Schulpflegschaft und die Schülersprecherin/der Schülersprecher; die Schülerin/der Schüler ist stimmberechtigt, sobald sie/er das aktive Wahlalter erreicht hat.

2. Die Vorsitzende/der Vorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder werden, soweit sie nicht durch ihr Amt bereits Mitglieder des Vorstandes sind, von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er wählt aus seiner Mitte die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden und die Schatzmeisterin/den Schatzmeister.

4. Die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und die Schatzmeisterin/der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB. Die/der Vorsitzende ist gemeinsam mit einem zweiten Vorstandsmitglied nach §26 BGB befugt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

§7 Sitzungen des Vorstandes

1. Die/der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu Sitzungen mit einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche ein. Sie/er muss ihn einberufen, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder dies fordern.

2. Die/der Vorsitzende kann Sachkundige zu den Sitzungen des Vorstandes hinzuziehen. Die Sachkundigen haben nur beratende Stimmen.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen trifft er durch Mehrheitsbeschluss.

4. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt. Die Protokollführerin/der Protokollführer wird von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden des Vorstandes aus seiner Mitte ausgewählt. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterschreiben.

§8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr von der/dem Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens dreißig Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag fordern, in dem die Punkte, über die beraten und Beschluss zu fassen sein sollen, bezeichnet sein müssen. In diesem Fall muss die Einberufung innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen

2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einem Vorschlag zur Tagesordnung. Mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung müssen die Einladungen versandt oder verteilt werden. Weitere Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung dem Vorstand eingereicht werden. Verspätete Anträge können zu Beginn der Mitgliederversammlung nach Abstimmung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder aufgenommen werden. Hierauf soll in der Einladung hingewiesen werden.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf soll in der Einladung hingewiesen werden.

4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitgliedern.

5. Die Mitgliederversammlung wird von der/vom Vorsitzenden oder ihrer Stellvertreterin/seinem Stellvertreter geleitet. Ihre Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das von der Sitzungsleiterin/vom Sitzungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.

§9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung erstattet der Vorstand den Geschäftsbericht und legt die Jahresrechnung vor. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/-innen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

2. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorsitzende/den Vorsitzenden und die weiteren Vorstandmitglieder. Sie setzt die Höhe des Vereinsbetrages fest und beschließt über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

§10 Geschäftsordnung

Die Organe des Vereins können sich Geschäftsordnungen durch mehrheitlichen Beschluss geben. Soweit keine eigenen Geschäftsordnungen beschlossen sind, gelten die Bestimmungen der Rahmengeschäftsordnung für die im Schulmitwirkungsgesetz vorgesehenen Organe (RGOzSchMG) entsprechend, sofern diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht.

§11 Mittel und Ausgaben

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins Verwendung finden. Mitglieder des Vereins erhalten keinerlei Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben auch bei Austritt aus dem Verein, dessen Auflösung oder Aufhebung keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. hohe Vergütungen darf niemand begünstigt werden.

§12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Stadt Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des §2, a) und b) dieser Satzung zu verwenden hat. Falls die Schule nicht mehr besteht, ist das Vermögen für die gleichen Zwecke an einem anderen städtischen Gymnasium zu verwenden.

Köln, den 18.06.2001

1. Satzungsänderung vom 19.10.1971
2. Satzungsänderung vom 07.12.1982
3. Satzungsänderung vom 01.10.1984
4. Satzungsänderung vom 30.10.1989
5. Satzungsänderung vom 18.06.2001



Beitragsordnung

Zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erhebt der Förderverein des Erich-Kästner-Gymnasiums Köln-Niehl e.V. aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 18. Juni 2001 gemäß § 4 der Vereinssatzung Beiträge nach Maßgabe der folgenden Beitragsordnung.


§1 Beitragspflicht

Beitragspflichtig sind alle Mitglieder des Vereins. Die Beitragspflicht besteht grundsätzlich für die Dauer der Vereinsmitgliedschaft.


§2 Beitragshöhe

Der Jahresmitgliedsbeitrag mindestens € 15,00 (in Worten: fünfzehn Euro)
Der Mitgliedsbeitrag ist möglichst per Lastschrifteinzug zu begleichen.


§3 Fälligkeit, Stundung, Erlass


1. Der Jahresbeitrag ist in einem Betrag jeweils bis zum 30. April des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.
2. In begründeten Fällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§4 Inkrafttreten

Die Beitragsordnung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.


Köln, den 18.06.2001

Webmaster: B. Deumeland

Impressum       Datenschutz      Kontakt     Gästebuch                                                     Stand: 08. Februar 2010