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Förderverein
Satzung und
Beitragsordnung
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Ausgabe: 18. Juni 2001 - Amtsgericht Köln 6434
§1
Name und Sitz
Der
Verein führt den Namen "Förderverein des Erich-Kästner-Gymnasiums
Köln-Niehl". Er hat seinen Sitz in Köln und ist im Vereinsregister
des Amtsgerichtes Köln eingetragen.
§2
Zweck des Vereins
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
durch ideelle und materielle Förderung der Aufgaben des Erich-Kästner-Gymnasiums
Köln-Niehl, insbesondere durch die
a)
Beschaffung von Unterrichtsmitteln für den wissenschaftlichen, künstlerischen
und sportlichen Unterricht.
b) Gewährung von Beihilfen für Schüler aus bedürftigen Familien
im Rahmen des Schulbetriebes, soweit diese nach geltendem Recht berücksichtigt
werden dürfen.
c) Förderung des Schulsports, von Schulwanderungen und Studienfahrten.
d) Unterstützung der Tätigkeit der Schülervertretung
e) Förderung von bildenden Schulveranstaltungen
f) Förderung von Schüleraktivitäten
Diese
Aktivitäten können durch Beschluss der Mitgliederversammlung im Rahmen
der steuerbegünstigten Zwecke notfalls erweitert oder eingeschränkt
werden, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf.
Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§3
Mitgliedschaft
Mitglied
des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person werden,
die dessen Aufgaben zu fördern bereit ist und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages
schriftlich verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand im
Sinne des §26 BGB. Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung zum
Ende des Geschäftsjahres. Die Kündigung muss spätestens drei
Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres durch schriftliche Mitteilung an
den Vorstand erfolgen. Die Mitgliedschaft erlischt auf Antrag ohne Kündigungsfrist
bei Ausscheiden der Schülerin / des Schülers aus der Schule. Zuviel
geleistete Beiträge werden in solchen Fällen nicht erstattet.
Mitglieder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder dem Interesse des
Vereins zuwider handeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
§4
Mitgliedsbeiträge
Es
wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise
von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Dazu kann eine Beitragsordnung
beschlossen werden, die nicht Bestandteil der Satzung ist. Daneben sind materielle
und ideelle Spenden zur Erreichung der satzungsgemäßen Ziele ausdrücklich
erwünscht. Zweckgebundene Zuwendungen sind entsprechend zu verwenden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§5
Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§6
Der Vorstand
1.
Der Vorstand des Vereins besteht aus der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, der/dem
stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister und drei
Beisitzerinnen/Beisitzern. Ferner gehören dem Vorstand an: die Schulleiterin/der
Schulleiter, die Vertrauenslehrerinnen und -lehrer der Schüler, die Vorsitzende/der
Vorsitzende der Schulpflegschaft und die Schülersprecherin/der Schülersprecher;
die Schülerin/der Schüler ist stimmberechtigt, sobald sie/er das aktive
Wahlalter erreicht hat.
2.
Die Vorsitzende/der Vorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder werden,
soweit sie nicht durch ihr Amt bereits Mitglieder des Vorstandes sind, von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
3.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er wählt
aus seiner Mitte die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden
und die Schatzmeisterin/den Schatzmeister.
4.
Die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und die Schatzmeisterin/der
Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB. Die/der Vorsitzende
ist gemeinsam mit einem zweiten Vorstandsmitglied nach §26 BGB befugt,
den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
§7
Sitzungen des Vorstandes
1.
Die/der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal
im Jahr, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu Sitzungen mit einer
Einladungsfrist von mindestens einer Woche ein. Sie/er muss ihn einberufen,
wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder dies fordern.
2.
Die/der Vorsitzende kann Sachkundige zu den Sitzungen des Vorstandes hinzuziehen.
Die Sachkundigen haben nur beratende Stimmen.
3.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend sind. Entscheidungen trifft er durch Mehrheitsbeschluss.
4.
Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt.
Die Protokollführerin/der Protokollführer wird von der Vorsitzenden/vom
Vorsitzenden des Vorstandes aus seiner Mitte ausgewählt. Das Protokoll
ist vom Sitzungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer
zu unterschreiben.
§8
Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr von der/dem Vorsitzenden
des Vorstandes einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens dreißig
Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag fordern, in dem die Punkte, über
die beraten und Beschluss zu fassen sein sollen, bezeichnet sein müssen.
In diesem Fall muss die Einberufung innerhalb von sechs Wochen nach Eingang
des Antrages erfolgen
2.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einem Vorschlag
zur Tagesordnung. Mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung müssen
die Einladungen versandt oder verteilt werden. Weitere Anträge zur Tagesordnung
müssen mindestens eine Woche vor Beginn der Veranstaltung dem Vorstand
eingereicht werden. Verspätete Anträge können zu Beginn der Mitgliederversammlung
nach Abstimmung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder
aufgenommen werden. Hierauf soll in der Einladung hingewiesen werden.
3.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig. Hierauf soll in der Einladung hingewiesen werden.
4.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Beschlüsse über Satzungsänderung und über die Auflösung
des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen
Mitgliedern.
5.
Die Mitgliederversammlung wird von der/vom Vorsitzenden oder ihrer Stellvertreterin/seinem
Stellvertreter geleitet. Ihre Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt,
das von der Sitzungsleiterin/vom Sitzungsleiter und der Protokollführerin/dem
Protokollführer unterzeichnet werden muss.
§9
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
1.
In der Mitgliederversammlung erstattet der Vorstand den Geschäftsbericht
und legt die Jahresrechnung vor. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/-innen
und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
2.
Die Mitgliederversammlung wählt die Vorsitzende/den Vorsitzenden und die
weiteren Vorstandmitglieder. Sie setzt die Höhe des Vereinsbetrages fest
und beschließt über Satzungsänderungen und die Auflösung
des Vereins.
§10
Geschäftsordnung
Die
Organe des Vereins können sich Geschäftsordnungen durch mehrheitlichen
Beschluss geben. Soweit keine eigenen Geschäftsordnungen beschlossen sind,
gelten die Bestimmungen der Rahmengeschäftsordnung für die im Schulmitwirkungsgesetz
vorgesehenen Organe (RGOzSchMG) entsprechend, sofern diese Satzung keine anderen
Regelungen vorsieht.
§11
Mittel und Ausgaben
Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des
Vereins Verwendung finden. Mitglieder des Vereins erhalten keinerlei Zuwendungen
aus den Mitteln des Vereins. Sie haben auch bei Austritt aus dem Verein, dessen
Auflösung oder Aufhebung keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
hohe Vergütungen darf niemand begünstigt werden.
§12
Auflösung des Vereins
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt
das gesamte Vermögen des Vereins an die Stadt Köln, die es unmittelbar
und ausschließlich für Zwecke des §2, a) und b) dieser Satzung
zu verwenden hat. Falls die Schule nicht mehr besteht, ist das Vermögen
für die gleichen Zwecke an einem anderen städtischen Gymnasium zu
verwenden.
Köln,
den 18.06.2001
1.
Satzungsänderung vom 19.10.1971
2. Satzungsänderung vom 07.12.1982
3. Satzungsänderung vom 01.10.1984
4. Satzungsänderung vom 30.10.1989
5. Satzungsänderung vom 18.06.2001
Beitragsordnung
Zur
Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erhebt der Förderverein
des Erich-Kästner-Gymnasiums Köln-Niehl e.V. aufgrund des Beschlusses
der Mitgliederversammlung vom 18. Juni 2001 gemäß § 4 der Vereinssatzung
Beiträge nach Maßgabe der folgenden Beitragsordnung.
§1 Beitragspflicht
Beitragspflichtig
sind alle Mitglieder des Vereins. Die Beitragspflicht besteht grundsätzlich
für die Dauer der Vereinsmitgliedschaft.
§2 Beitragshöhe
Der
Jahresmitgliedsbeitrag mindestens € 15,00 (in Worten: fünfzehn Euro)
Der
Mitgliedsbeitrag ist möglichst per Lastschrifteinzug zu begleichen.
§3 Fälligkeit, Stundung, Erlass
1.
Der Jahresbeitrag ist in einem Betrag jeweils bis zum 30. April des laufenden
Kalenderjahres zu entrichten.
2. In begründeten Fällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag
ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§4
Inkrafttreten
Die
Beitragsordnung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Köln, den 18.06.2001
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